AGB

Vertragsbedingungen

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und prakti­schen Fahrunterricht. Schriftlicher Ausbil­dungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftli­chen Ausbildungsvert­rages. Rechtliche Grundla­gen der Ausbildung Der Unter­richt wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Be­stimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsver­ordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsord­nung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehen­den Bedingungen, die Bestandteile des Ausbil­dungsvertrages sind. Beendigung der Ausbildung Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fah­rerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbil­dungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistun­gen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG be­stimmten Preisaushang zum Zeit­punkt der Fort­setzung des Ausbil­dungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahr­schule bei Fortsetzung hinzuweisen. Eignungsmängel des Fahrschülers Stellt sich nach Abschluss des Ausbil­dungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die not­wendigen körperlichen oder geistigen Anforde­rungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzu­wenden.

 

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahr­schule bekannt ge­gebenen zu entsprechen.

 

3. Grundbetrag und Leistungen

a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allge­meinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Ertei­lung des theoretischen Unterrichts und er­forderliche Vor­prüfungen bis zur ersten theoreti­schen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Fal­le des Nichtbestehens der theo­retischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Aus­bildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbe­trag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grund­betrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung ei­nes Teil­grundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prü­fung ist unzulässig. Entgelt für Fahrstunden und Leistung­en

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Mi­nuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbil­dungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung­en sowie die Erteilung des praktis­chen Fahrunterrichts. Absage von Fahrstunden / Benach­richtigungsfrist Kann der Fahrschüler eine ver­einbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unver­züglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstun­den nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbar­ten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berech­tigt, eine Aus­fallentschädigung für vom Fahrschü­ler nicht wahrgenom­mene Fahrstun­den in Höhe von drei Vierteln des Fahr­stundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in we­sentlich geringerer Höhe entstanden. Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prü­fungsvorstellung einschließlich der Prü­fungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbil­dungsvertrag vereinbart, erhoben

 

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grund­betrag bei Abschluss des Ausbildungsver­trages, das Ent­gelt für die Fahrstunde vor Antritt dersel­ben, der Betrag für die Vorstellung zur Prü­fung zusammen mit eventuell verauslagten Ver­waltungs- und Prüfungsgebühren spä­testens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Leistungsver­weigerung bei Nichtausgleich der Forderungen Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschu­le die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstel­lung zur Prüfung bis zum Ausgleich der For­derungen verweigern. Entgeltentrichtung bei Fortset­zung der Ausbildung Das Entgelt für eine eventu­elle erforderli­che weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu ent­richten.

 

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsver­trag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht inner­halb von 4 Wochen seit Vertragsab­schluß mit der Ausbil­dung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unter­bricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fah­rerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederho­lung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder An­ordnungen des Fahrlehrers verstößt.

d) über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dies gilt auch, wenn sich die fehlenden Sprachkenntnisse erst im Laufe der Ausbildung bemerkbar machen.

 

6. Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbild­ungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform er­folgt.

 

7. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsv­ertrag gekündigt, so hat die Fahrschule An­spruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahr­stunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschü­ler, ohne durch ein ver­tragswidriges Verhalten der Fahr­schule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahr­schule fol­gendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Be­ginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvie­rung eines Drittels der für die bean­tragten Klassen vorge­schriebenen theoreti­schen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die bean­tragten Klassen vorge­schriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theo­retischen Mindestunter­richtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbil­dung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nach­weis vorbe­halten, dass ein Entgelt oder ein Scha­den in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschu­le ohne wichti­gen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhal­ten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grund­betrag nicht zu. Eine Vor­auszahlung ist zurückzu­erstatten.

 

8. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich begin­nen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstun­densatz berech­net. Hat der Fahrlehrer den ver­späteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder un­terbricht er den praktischen Unterricht, so ist die aus­gefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschrei­ben. Wartezeiten bei Verspätung Verspätet sich der Fahr­lehrer um mehr als 15 Mi­nuten, so braucht der Fahrschü­ler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den ver­späteten Be­ginn einer vereinbarten praktischen Ausbil­dung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungs­zeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht län­ger zu warten. Die vereinbar­te Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3). Ausfal­lentschädigung Die Ausfallent­schädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenomm­ene Ausbil­dungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

9. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüch­tigkeit begründet sind. Ausfallentschädigung Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Aus­fallentschädigung drei Viertel des Fahrstunden­entgelts zu entrichten. Dem Fahr­schüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in we­sentlich geringerer Höhe entstanden.

 

10. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahr­zeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Aus­bildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen An­schauungsmaterials verpflichtet.

 

11. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahr­zeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zu­widerhandlungen können Strafverfolgungen und Scha­denersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahrschü­lers bei der Kraftradausbildung: Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwi­schen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahr­schüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Er­forderlichenfalls hat er die Fahrschule zu ver­ständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungs­gemäß ab­zustellen und gegen unbefugte Benutzung zu si­chern.

 

12. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie über­zeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kennt­nisse und Fähig­keiten zum Führen eines Kraft­fahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb ent­scheidet der Fahrlehrer nach pflicht­gemäßem Er­messen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung Die Anmeld­ung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimm­ung des Fahr­schülers; sie ist für beide Teile ver­bindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungs­termin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstel­lung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Ge­bühren verpflichtet.

 

13. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemein­en Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertrags­abschluß seinen Wohnsitz oder ge­wöhnlichen Aufent­haltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufent­haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

 

14. Bonitätsprüfung

Die Fahrschule prüft und monitort regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, die Bonität des Fahrschülers. Dazu arbeitet die Fahrschule mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der die Fahrschule die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermitteln die Fahrschule Namen, Anschriften und Geburtsdatum des Fahrschülers an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier:
https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher